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§ 340 FamFG

  • sophme
  • 7. Juni 2026 um 21:56
  • 50 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

    Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind

    1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für ein bereits gezeugtes Kind betreffen,
    2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie
    3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren,

    soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbringungssachen handelt.

    • Zuweisung
    • Betreuungsgericht
    • Familienverfahrensgesetz
    • § 340 FamFG
    • Zuweisungssachen

Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind bestimmte Verfahren, die zwar vom Betreuungsgericht bearbeitet werden, aber keine eigentlichen Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren sind.

Dazu gehören insbesondere:

  • Verfahren über Pflegschaften für Volljährige (nicht für Minderjährige oder ungeborene Kinder),
  • Verfahren über die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen,
  • andere Verfahren, die gesetzlich dem Betreuungsgericht zugewiesen sind.

Diese Verfahren werden nach besonderen Vorschriften behandelt, unterscheiden sich jedoch von der klassischen Betreuung und Unterbringung.

_____________________________

Praxis-Beispiel: Eine ältere Frau kann wegen einer längeren Abwesenheit wichtige Angelegenheiten nicht selbst regeln. Das Gericht bestellt für einen bestimmten Aufgabenbereich einen besonderen Vertreter. Da es sich nicht um eine Betreuung im eigentlichen Sinne handelt, wird das Verfahren als betreuungsgerichtliche Zuweisungssache geführt.

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