Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
Die §§ 113 UrhG bis 117 UrhG sind sinngemäß anzuwenden
- auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70 UrhG) und seinen Rechtsnachfolger,
- auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72 UrhG) und seinen Rechtsnachfolger.