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§ 235 FamFG

  • Weitergeleitet von „235 Abs. 1 FamFG“
  • sophme
  • 4. Mai 2026 um 13:59
  • 219 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten

    (1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und auf die nach den §§ 236 FamFG und 243 Satz 2 Nr. 3 FamFG möglichen Folgen hinzuweisen.

    (2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.

    (3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.

    (4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

    • Auskunft
    • Auskunftspflicht
    • Unterhalt
    • Beteiligte
    • Familienverfahrensgesetz
    • Familiensachen
    • Unterhaltssachen
    • § 235 FamFG

Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten

(1) Das Gericht kann verlangen, dass beide Beteiligten ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen und entsprechende Nachweise vorlegen, wenn dies für den Unterhalt wichtig ist. Außerdem kann es verlangen, dass die Angaben persönlich als wahr und vollständig bestätigt werden. Dafür setzt das Gericht in der Regel eine Frist und weist auf mögliche Folgen hin.

(2) Das Gericht muss eine solche Anordnung treffen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere vor dem Verfahren trotz Aufforderung keine Auskunft gegeben hat.

(3) Während des laufenden Verfahrens müssen beide Seiten von sich aus mitteilen, wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse wesentlich ändern.

(4) Diese gerichtlichen Anordnungen können nicht gesondert angefochten und nicht direkt zwangsweise durchgesetzt werden.

__________________________

Praxis-Beispiel: In einem Unterhaltsverfahren verlangt das Gericht von beiden Parteien Gehaltsnachweise und Angaben zum Vermögen. Ein Beteiligter hatte zuvor trotz Aufforderung keine Auskunft gegeben, weshalb das Gericht dies nun verbindlich anordnet. Während des Verfahrens bekommt dieser eine Gehaltserhöhung und muss dies unaufgefordert mitteilen.

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