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§ 0945a ZPO

  • Weitergeleitet von „945a ZPO“
  • klaus25
  • 6. November 2025 um 21:02
  • 217 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Einreichung von Schutzschriften

    (1) Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register für Schutzschriften (Schutzschriftenregister). Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung.

    (2) Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Einstellung zu löschen.

    (3) Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Abrufvorgänge sind zu protokollieren.

    • Einreichung
    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Einstweilige Verfügung
    • Arrest
    • § 945a ZPO
    • Schutzschrift

Einreichung von Schutzschriften:

Die hessische Landesjustizverwaltung hat ein zentrales elektronisches Register für Schutzschriften eingerichtet, das für alle Bundesländer gilt. Schutzschriften sind basically Dokumente, die man einreicht, um sich gegen drohende Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügungen abzusichern.

Sobald eine Schutzschrift im Register drin ist, zählt sie als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht. Allerdings werden die Schutzschriften nach sechs Monaten wieder gelöscht.

Die Gerichte können über ein automatisiertes System auf das Register zugreifen. Die Nutzung der Daten ist nur für die gesetzlich nötigen Aufgaben erlaubt, und alle Abrufvorgänge müssen protokolliert werden.

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