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§ 0784 ZPO

  • Weitergeleitet von „784 ZPO“
  • klaus25
  • 19. Oktober 2025 um 22:31
  • 158 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren

    (1) Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

    (2) Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nachlassverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlassgläubigers in den Nachlass erfolgt sind.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Insolvenzverfahren
    • Nachlassverwaltung
    • Nachlassinsolvenz
    • § 784 ZPO

Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und Insolvenz

(1) Wenn eine Nachlassverwaltung läuft oder ein Nachlassinsolvenzverfahren gestartet wurde, kann der Erbe verlangen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die für einen Nachlassgläubiger gegen sein persönliches Vermögen durchgeführt wurden, aufgehoben werden – es sei denn, er haftet ohne Einschränkungen für die Schulden des Nachlasses.

(2) Bei einer Nachlassverwaltung hat der Nachlassverwalter das gleiche Recht, gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorzugehen, die für einen anderen Gläubiger als den Nachlassgläubiger im Nachlass durchgeführt wurden.

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Kurz informiert - News

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