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§ 0712 ZPO

  • Weitergeleitet von „712 ZPO“
  • klaus25
  • 5. Oktober 2025 um 22:11
  • 5. Oktober 2025 um 22:45
  • 268 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Schutzantrag des Schuldners

    (1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 ZPO gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 ZPO entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1 und 2 ZPO bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

    (2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 ZPO kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Schuldner
    • § 712 ZPO
    • Schutzantrag

Schutzantrag vom Schuldner

(1) Wenn die Vollstreckung dem Schuldner echt schaden würde, kann er beim Gericht beantragen, dass die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gestoppt wird – ohne dass der Gläubiger dafür eine Sicherheitsleistung braucht. Das gilt auch für bestimmte Fälle, die im Gesetz erwähnt sind. Sollte der Schuldner nicht in der Lage sein, so darf das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar erklärt werden, oder die Vollstreckung muss auf die speziellen Maßnahmen beschränkt werden, die im Gesetz genannt sind.

(2) Dem Antrag des Schuldners wird nicht stattgegeben, wenn das Interesse des Gläubigers überwiegt. In bestimmten Fällen kann das Gericht entscheiden, dass das Urteil nur gegen eine Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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