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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2025.

Steuerrecht I R 45/22 - § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG als Einkünftekorrekturvorschrift

  • juristi.Red
  • 9. Juni 2025 um 22:13
  • 9. Juni 2025 um 22:15
  • 168 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Bei § 1 Abs. 5 des sog. Außensteuergesetzes (AStG) handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.12.2024 (I R 45/22) entschieden.

    Im Streitfall unterhielt eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts im Inland eine Betriebsstätte und reichte für diese im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung ein. Diese hat das FA ohne weitergehende Prüfung auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG und § 32 BsGaV (der sog. Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung) verworfen und den für die inländische Besteuerung anzusetzenden Gewinn auf Basis der in § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV geregelten kostenorientierten Verrechnungspreismethode bestimmt.

    Dem ist der BFH unter Bestätigung der Vorentscheidung entgegengetreten, weil § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür sei, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung vollständig zu verwerfen und an ihre Stelle ausschließlich eine "Gewinnermittlung" auf Basis der sogenannten Kostenaufschlagsmethode als einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu setzen. Dies folge insbesondere aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 AStG und dabei dessen Satz 3, dem sich gerade nicht entnehmen lasse, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 AStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre. Darüber hinaus müsse nach § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG die Einkünfteminderung als kausale Bedingung "durch" die Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen (Verrechnungspreise) entstehen und werde weder durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG noch durch § 32 BsGaV fingiert.

    Diese Rechtsgrundsätze waren auch tragend für die Entscheidung des BFH in dem am selben Tag entschiedenen Parallelfall I R 49/23.

    BFH-Urteil vom 18.12.2024 - I R 45/22 - BFH PM 29/2025

    • Steuerrecht
    • AStG
    • Außensteuergesetz
    • Einkünftekorrektur

Hier geht's um § 1 Abs. 5 vom Außensteuergesetz (AStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.12.2024 entschieden, dass das Teil eine Norm zur Einkünftekorrektur ist und nicht einfach eine eigene Regelung zur Gewinnermittlung für Betriebsstätten.

In dem konkreten Fall hatte eine ungarische Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte hier in Deutschland und hat dafür eine Gewinnermittlung eingereicht, weil sie nur beschränkt steuerpflichtig ist. Das Finanzamt hat das aber ohne große Prüfung abgelehnt und sich auf § 1 Abs. 5 und ein paar andere Vorschriften gestützt. Stattdessen haben sie den Gewinn nach einer anderen Methode berechnet.

Der BFH hat das Urteil des Finanzamts zurückgewiesen. Sie haben klargestellt, dass die genannten Paragraphen nicht ausreichen, um die ursprüngliche Gewinnermittlung komplett abzulehnen und stattdessen nur die Kostenaufschlagsmethode anzuwenden. Der Wortlaut von § 1 Abs. 5 AStG lässt nämlich nicht darauf schließen, dass man einfach so eine Veranlassungsprüfung nur nach den Personalfunktionen in den einzelnen Unternehmensbereichen machen kann. Außerdem muss die Einkünfte-Minderung durch die Vereinbarung von nicht fremdvergleichsgerechten Bedingungen entstehen, was in den anderen Paragraphen nicht einfach so angenommen wird.

Diese Grundsätze waren auch entscheidend für ein ähnliches Urteil, das am selben Tag gefällt wurde.

Das Urteil des BFH ist vom 18.12.2024 - I R 45/22 - und dazu gibt's die PM 29/2025.

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