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Zivilrecht AT 29 U 197/20 - Zuchthengst - Nutzungsentgelt für Überlassung eines Hengstes nicht wegen „Hengstigkeit“ reduziert

  • juristi.Red
  • 11. Dezember 2024 um 14:59
  • 11. Dezember 2024 um 15:18
  • 253 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Wird ein Hengst vertraglich für den Turniereinsatz zur Verkaufsförderung der eigenen Zuchtpferde überlassen und das Risiko krankheitsbedingten Ausfalls dem Nutzer übertragen, kann das Nutzungsentgelt grundsätzlich nicht wegen Krankheit gemindert werden. Eine Überzahlung wegen behaupteter „Hengstigkeit“ muss konkret bezifferbar vorgetragen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Berufung der Nutzerin des Hengstes gegen die landgerichtlich ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung zurückgewiesen.

    Die Klägerin schloss mit der beklagten GmbH einen Vertrag über die einjährige Nutzungsüberlassung eines Hengstes zu netto 225.000,00 € bzw. brutto 267.750,00 €. Unternehmensgegenstand der Beklagte ist das Züchten von Trüffeln und das Züchten und der Verkauf von Pferden. Der Hengst war u.a. Teil des Bundeskaders Dressur und wurde der Beklagten laut Vertrag für den Turniereinsatz zur Verkaufsförderung ihrer eigenen Pferde überlassen. Laut Zusatzvereinbarung sollte der Hengst uneingeschränkt der Tochter der für die Beklagte die Verhandlungen führenden Mutter zur Verfügung stehen. Ferner sollte die Tochter durch den Geschäftsführer der Klägerin, einem Inhaber der höchsten Ausbilderqualifikation sowie Olympiateilnehmer, auf dem Hengst trainiert werden. Nachfolgend wurde der Hengst von der Tochter genutzt und auf Turnieren vorgestellt. Ob Turniere, an denen der Hengst nicht teilnahm, wegen seiner „Hengstigkeit“ abgesagt werden mussten, ist zwischen den Parteien streitig.

    Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage auf den gezahlten Nettobetrag noch ausstehende Umsatzsteuer. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Vertrag sei nicht wegen Wuchers nichtig, führte das OLG zunächst aus. Vielmehr begründe die Vollkaufmanneigenschaft der Beklagten als GmbH die Vermutung, dass die Klägerin nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit der Beklagte ausgenutzt habe. Diese Vermutung sei hier nicht widerlegt worden.

    Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte auch darauf, dass die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig erbracht habe. Soweit das Pferd zeitweise krankheitsbedingt aufgefallen sei, stelle dies keine Minderleistung dar. Dieses Risiko sei hier vielmehr vertraglich der Beklagten auferlegt worden. Diese vertragliche Überlagerung erfasse zwar nicht Risiken, die allein im Verantwortungsbereich der Klägerin lägen. Dazu gehöre die Behauptung der Beklagten, dass der Hengst sich anlässlich eines Deckaktes verletzt habe. Die Beklagte habe dies jedoch nicht beweisen können. Damit entfalle aber auch der Anspruch auf Training der Tochter durch den Geschäftsführer der Klägerin, das nach den vertraglichen Vereinbarungen gerade auf dem Hengst erfolgen sollte.

    Soweit sich die Beklagte „auf die fehlende Reitbarkeit des Pferdes wegen „Hengstigkeit“ berufe, sei bereits unklar, in welchem Umfang hieraus eine - aufrechenbare - Überzahlung resultieren sollte. Darüber hinaus habe die Beklagte die so begründete fehlende Reitbarkeit auch nie beanstandet.

    Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.6.2024, Az. 29 U 197/20 - OLG FFM PM 35/2024

    Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.9.2020, Az. 2-10 O 83/20

    • Krankheit
    • Überlassung
    • OLG FFM
    • Zuchthengst
    • Pferdezucht
    • Nutzungsentgelt
    • Hengstigkeit
    • Ausfall

Wenn ein Hengst vertraglich für Turniere zur Förderung der eigenen Zuchtpferde überlassen wird und der Nutzer das Risiko für krankheitsbedingte Ausfälle übernimmt, kann das Nutzungsentgelt normalerweise nicht wegen Krankheit gekürzt werden. Falls jemand behauptet, zu viel gezahlt zu haben, weil der Hengst „Hengstigkeit“ zeigt, muss das genau beziffert werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Berufung der Hengstnutzerin gegen die Entscheidung des Landgerichts, die sie zur Zahlung verpflichtet, abgelehnt.

Die Klägerin hatte mit der beklagten GmbH einen Vertrag über die einjährige Nutzung eines Hengstes für netto 225.000,00 € bzw. brutto 267.750,00 € abgeschlossen. Die Beklagte züchtet Trüffel und verkauft Pferde. Der Hengst war Teil des Bundeskaders Dressur und wurde der Beklagten laut Vertrag für Turniere zur Verkaufsförderung ihrer Pferde überlassen. In einer Zusatzvereinbarung sollte der Hengst der Tochter der Mutter, die die Verhandlungen für die Beklagte führte, zur Verfügung stehen. Außerdem sollte die Tochter von dem Geschäftsführer der Klägerin, der höchste Ausbilderqualifikationen und Olympiateilnehmer ist, auf dem Hengst trainiert werden. Der Hengst wurde dann von der Tochter genutzt und auf Turnieren vorgestellt. Ob Turniere, bei denen der Hengst nicht teilnahm, wegen seiner „Hengstigkeit“ abgesagt wurden, ist zwischen den Parteien umstritten.

Die Klägerin fordert in ihrer Klage die noch ausstehende Umsatzsteuer auf den gezahlten Nettobetrag. Das Landgericht gab der Klage statt, aber die Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG stellte klar, dass der Vertrag nicht wegen Wuchers ungültig sei. Die Tatsache, dass die Beklagte eine GmbH ist, lässt vermuten, dass die Klägerin nicht in unfairer Weise eine Unterlegenheit der Beklagten ausgenutzt hat. Diese Vermutung wurde hier nicht widerlegt.

Die Beklagte hatte auch keinen Erfolg mit der Behauptung, die Klägerin hätte ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt. Wenn das Pferd zeitweise krankheitsbedingt ausgefallen ist, zählt das nicht als Minderleistung. Dieses Risiko wurde vertraglich der Beklagten übertragen. Risiken, die nur in der Verantwortung der Klägerin liegen, sind hier nicht abgedeckt. Dazu zählt auch die Behauptung der Beklagten, dass sich der Hengst bei einem Deckakt verletzt hat, was die Beklagte jedoch nicht beweisen konnte. Deshalb entfällt auch der Anspruch auf das Training der Tochter durch den Geschäftsführer der Klägerin, das laut Vertrag gerade auf dem Hengst stattfinden sollte.

Wenn die Beklagte sich auf die fehlende Reitbarkeit des Hengstes wegen „Hengstigkeit“ beruft, ist unklar, wie viel zu viel gezahlt worden sein soll. Außerdem hat die Beklagte die fehlende Reitbarkeit nie beanstandet.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beantragt werden.

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