Mangelschaden

  • Zivilrecht - Allgemeines Schuldrecht

    Ein Mangelschaden liegt vor, wenn die Kaufsache infolge eines Mangels den Käufer im Vergleich zu einem mangelfreien Gegenstand schlechter stellt. Der Mangelschaden besteht aus zwei Teilen:


    zum einen aus dem Minderwert der mit einem Mangel behafteten Sache zum anderen aus dem durch ihre verminderte Gebrauchstauglichkeit verursachten Wertverlust.


    Der Mangelschaden fällt unter §§ 281, 283 BGB, Beispiele: Reparaturaufwand oder Minderwert

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