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§ 023 MarkenG

  • juristi.Red
  • 14. November 2024 um 16:54
  • 276 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft

    (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

    1. den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
    2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
    3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

    (2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

    • Name
    • Ersatzteile
    • Schutzschranken
    • § 23 MarkenG
    • Namensnutzung
    • beschreibende Angabe
    • Ersatzteilgeschäft

Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf es einem Dritten im geschäftlichen Verkehr nicht verbieten,

  • den eigenen Namen oder die eigene Anschrift zu benutzen, wenn es sich um eine natürliche Person handelt,
  • ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches oder ähnliches Zeichen zu verwenden, das keine eigene Unterscheidungskraft hat oder nur als sachliche Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen dient, insbesondere über deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder den Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, oder
  • die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu benutzen, um auf Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers hinzuweisen oder diese zu identifizieren, insbesondere wenn dies notwendig ist, um die Bestimmung einer Ware, vor allem als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu erklären.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

________________________

Beispiel: Ein Händler darf angeben, dass ein Ersatzteil für ein bestimmtes Markenprodukt geeignet ist, solange er die Marke nur sachlich und fair verwendet.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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