Erläuterung: hier sind beide Ehegatten voll berufstätig. Die Haushaltsführung kann dann haupsächlich einem Ehegatten überlassen werden, vernünftigerweise führen aber die Ehegatten bei diesem Modell den Haushalt gemeinschaftlich und teilen die anfallenden Tätigkeiten unter sich auf. (Dieter Schwab, Familienrecht, 10. Aufl. 1999, S. 60 Rn. 109)
Sie haben sich beide um die Kinder zu kümmern. (BSG FamRZ 1977, 624) Die Haushaltsführung verteilt sich auf die Ehegatten entsprechend ihrer beruflichen Balastung. Ist das Einkommen des einen Ehegatten für den gemeinsamen Familienunterhalt ausreichend, so darf der andere Ehegatten sein Einkommen aus freiwilliger Tätigkeit nicht für sich behalten, sondern hat es trotzdem zum Familienunterhalt beizutragen. (BGH NJW 1974, 1238)