Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
  • Alles
  • SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Öffentliches Recht
  4. Gesetze und Verordnungen
  5. Sozialgesetzbuch
  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 035a SGB VIII

  • Weitergeleitet von „35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 24. Oktober 2023 um 18:35
  • 22. März 2024 um 20:43
  • 1.547 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

    (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

    1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
    2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
      Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 SGB VIII gilt entsprechend.

    (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

    1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
    2. eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
    3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

    einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

    (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

    1. in ambulanter Form,
    2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
    3. durch geeignete Pflegepersonen und
    4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

    (3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 SGB VIII und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

    (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

    • Kinder
    • Jugendliche
    • Eingliederungshilfe
    • § 35a SGB VIII
    • § 35a SGB 8
    • seelische Behinderung

(1) Kids und Teens haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn:

  1. Ihre seelische Gesundheit wahrscheinlich länger als sechs Monate nicht dem entspricht, was man in ihrem Alter normalerweise erwartet, und
  2. das dazu führt, dass sie Schwierigkeiten haben, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen oder man denkt, dass das bald so sein könnte.

Wenn man also sagt, ein Kind oder Jugendlicher hat eine seelische Behinderung, dann bedeutet das, dass Fachleute denken, dass sie wahrscheinlich Probleme haben werden, am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Gilt auch für den § 27 Abs. 4 SGB VIII.

(1a) Bevor so eine Hilfe gewährt wird, muss die öffentliche Jugendhilfe sich eine Meinung einholen von:

  1. einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie,
  2. einem Psychotherapeuten, der speziell mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, oder
  3. einem Psychologen, der viel Erfahrung mit seelischen Problemen bei Kids und Teens hat.

Diese Meinung muss auf der Internationalen Klassifikation der Krankheiten basieren und erklären, ob die Abweichung wirklich ein Problem ist oder auf einer Krankheit beruht. Wenn die Meinung auch was zu Punkt 2 sagt, sollte die Jugendhilfe das bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Die Hilfe sollte nicht von der Person oder der Einrichtung kommen, die die Meinung abgibt.

(2) Die Hilfe wird je nach Bedarf angeboten:

  1. als ambulante Unterstützung,
  2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder anderen teilstationären Einrichtungen,
  3. durch geeignete Pflegepersonen und
  4. in Einrichtungen, wo man tagsüber und nachts betreut wird.

(3) Was die Hilfe bewirken soll, wer genau betroffen ist und wie die Leistungen aussehen, richtet sich nach dem Kapitel 6 im ersten Teil des Neunten Buches und § 90 SGB VIII sowie den Kapiteln 3 bis 6 im zweiten Teil, solange es da keine anderen Regeln für seelisch behinderte oder bedrohte Personen gibt.

(4) Wenn gleichzeitig Hilfe zur Erziehung nötig ist, sollten Einrichtungen und Personen genutzt werden, die sowohl die Eingliederungshilfe leisten können als auch die erzieherischen Bedürfnisse abdecken. Wenn heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, in Tageseinrichtungen gebraucht werden und es möglich ist, sollten Plätze in Einrichtungen gesucht werden, wo behinderte und nicht behinderte Kinder zusammen betreut werden.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 035 SGB VIII
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 036 SGB VIII
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S