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  6. SchulG M-V

§ 036 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „36 Abs. 1 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 8. August 2023 um 18:42
  • 3. September 2025 um 12:03
  • 597 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die Förderschulen

    (1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung oder Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler können gemäß § 34 Abs. 4 SchulG M-V an Förderschulen unterrichtet werden, die dem Förderschwerpunkt entsprechen, der vom Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie als Hauptförderschwerpunkt festgestellt wurde. An diesen Förderschulen werden gemäß § 34 Abs. 4 SchulG M-V Schülerinnen und Schüler unterrichtet, sofern sie im gemeinsamen Unterricht in allgemein bildenden Schulen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a bis e SchulG M-V) nicht hinreichend gefördert werden können.

    (2) An Förderschulen, die nach den Rahmenplänen der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst b bis e SchulG M-V) arbeiten, können die Abschlüsse des jeweiligen Bildungsgangs erworben werden. An Förderschulen mit abweichender Zielsetzung werden die Abschlüsse der jeweiligen Förderschule erworben.

    (3) Förderschulen können auch im Verbund mit allgemein bildenden Schulen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst a bis e SchulG M-V) ein sonderpädagogisches Förderzentrum mit einzelnen oder mehreren Förderschwerpunkten bilden. In dessen Zuständigkeit liegen Früherkennung, Frühförderung, Förderung und Beratung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie die Beratung von Lehrkräften im gemeinsamen Unterricht.

    (4) Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Erkrankung oder wegen schwerwiegender Beeinträchtigung in ihrer Entwicklung für längere Zeit oder auf Dauer keine Schule besuchen können, erhalten Haus- oder Krankenhausunterricht.

    • § 36 SchulG M-V
    • Förderschulen

Förderschulen

Wenn Schülerinnen einen speziellen Förderbedarf haben, zum Beispiel beim Sehen, Hören oder in der motorischen und geistigen Entwicklung, können sie laut dem Schulgesetz in Förderschulen unterrichtet werden, die genau auf ihre Bedürfnisse abgestimmt sind. Diese Schulen bieten Unterstützung für Schülerinnen, die in normalen Schulen nicht ausreichend gefördert werden können.

An den Förderschulen, die nach den Lehrplänen der allgemein bildenden Schulen arbeiten, können die Schüler*innen die Abschlüsse ihrer Bildungsgänge machen. In Förderschulen mit anderen Schwerpunkten gibt's dann die entsprechenden Abschlüsse dieser Schulen.

Außerdem können Förderschulen auch zusammen mit normalen Schulen ein sonderpädagogisches Förderzentrum bilden. Dort kümmern sie sich um die Früherkennung, Frühförderung und Beratung von Schülerinnen mit Förderbedarf und unterstützen auch die Lehrerinnen im gemeinsamen Unterricht.

Und falls Schüler*innen aufgrund einer Krankheit oder einer schweren Beeinträchtigung für längere Zeit nicht zur Schule gehen können, bekommen sie Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus.

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