(1) Jeder hat ein Recht auf schulische Bildung und Erziehung. Dieses Recht wird durch Schulen gewährleistet, die nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten sind. Aus diesem Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne Ansprüche, soweit sie durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Jeder hat nach seiner Begabung das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie seiner weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. In diesem Zusammenhang wirkt Schule darauf hin, dass Benachteiligungen von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, die aus individuellen Beeinträchtigungen durch die Behinderung resultieren, möglichst weitgehend ausgeglichen werden. Dieses Ziel wird im Zusammenwirken der Träger der öffentlichen und freien Schulen erreicht.
Fassung ab 01. Aug 2026
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Fassung bis einschl 31. Jul 2026
(1) ...
(2) Jeder hat nach seiner Begabung das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie seiner weltanschaulichen oder politischen Überzeugung. In diesem Zusammenhang wirkt Schule darauf hin, dass Benachteiligungen von behinderten Schülerinnen und Schülern, die aus individuellen Beeinträchtigungen durch die Behinderung resultieren, möglichst weitgehend ausgeglichen werden. Dieses Ziel wird im Zusammenwirken der Träger der öffentlichen und freien Schulen erreicht.