§ 035a UrhG

  • Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten

    Rechtsinhaber und Werknutzer können insbesondere bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten.


    Fassung neu seit 07. Jun 2021

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