§ 060b UrhG

  • Unterrichts- und Lehrmedien

    (1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.


    (2) § 60a Abs. 2 und 3 Satz 1 UrhG ist entsprechend anzuwenden.


    (3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a UrhG) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.


    Fassung ab 07. Jun 2021


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    Fassung bis einschl 06. Jun 2021


    (1) ...


    (2) § 60a Abs. 2 und 3 UrhG ist entsprechend anzuwenden.


    (3) ...

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