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§ 0415 BGB

  • Weitergeleitet von „415 Abs. 2 Satz 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 18. Dezember 2020 um 20:42
  • 24. Juni 2024 um 11:35
  • 542 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer

    (1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

    (2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

    (3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

    • Zivilrecht
    • Vertrag
    • Schuldrecht
    • Schuldner
    • Schuldübernahme
    • Schuldübernehmer
    • § 415 BGB

(1) Wenn ein Dritter mit dem Schuldner ausmacht, dass er die Schulden übernimmt, braucht das Ganze noch die Zustimmung vom Gläubiger. Die Genehmigung kann aber nur gegeben werden, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger Bescheid gesagt hat. Bis die Genehmigung erteilt ist, können die Beteiligten den Vertrag noch ändern oder sogar ganz aufheben.

(2) Wenn der Gläubiger die Genehmigung nicht gibt, ist die Schuldübernahme einfach nicht zustande gekommen. Wenn der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, kann die Genehmigung nur bis zu diesem Fristende gegeben werden. Wenn nichts passiert, gilt das als Ablehnung.

(3) Solange der Gläubiger noch keine Genehmigung erteilt hat, muss der Übernehmer im Zweifel dafür sorgen, dass der Gläubiger rechtzeitig bezahlt wird. Das gilt auch, wenn der Gläubiger die Genehmigung ablehnt.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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