ist ein Mietverhältnis zwischen dem Mieter und einem Untermieter. Der Mieter wird in diesem Verhältnis auch als Hauptmieter bezeichnet. Die Untermiete ist ein Mietverhältnis der zweiten oder auch dritten Stufe. Der Untermietvertrag ist ein echter Mietvertrag. Er setzt alle Rechte und Pflichten eines Mietvertrages. Die Untermiete ist von der bloßen Überlassung des Gebrauches von Sachen an einen Dritten und von der Abtretung von Rechten aus einem Mietvertrag (§ 398 BGB) abzugrenzen.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
Lateinisches Rechtswörterbuch
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