Garantenstellung

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Grundlagen - § 13 Abs. 1 HS 1 StGB

    ist ein Begriff der unechten Unterlassungsdelikte. Besteht für den Täter eine Rechtspflicht zum Handeln, unterlässt er diese und schädigt damit einen anderen, kann sich aus der Garantenstellung eine strafrechtliche Verantwortung ergeben. Die Rechtspflicht kann sich unter anderem aus Vertrag und Gesetz ergeben.

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