Nidation

  • Strafrecht - Besonderer Teil

    Grundsätzlich ist der Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Abs. 1 S. 1 strafbewehrt. In Abs. 1 S. 2 stellt der Gesetzgeber einen Handlungsbereich von Strafe frei, indem er ihn nicht als Schwangerschaftsabbruch sieht. Dies betrifft alle Handlungen, deren Wirkung bis zum Abschluss der Einnistung des befruchteten Eis in die Gebährmutter (=Nidation) eintritt.


    Die Frühphase bis zur Nidation ist nicht durch § 218 Abs. 1, sondern durch das Embryonenschutzgesetz (ESchG) geschützt.

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