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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2010

Steuerrecht GrS 1/06 - BFH erweitert Aufteilung von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen

  • sophme
  • 20. Mai 2026 um 18:04
  • 20. Mai 2026 um 18:34
  • 1.183 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur-/Examensrelevanz
  • Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. September 2009 Grs 1/06 seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Anwendungen geändert und deshalb Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.

    Im Streitfall hatte der Kläger, der im Bereich der Informationstechnologie beschäftigt und anschließend als "EDV-Controller" tätig war, eine Computer-Messe in Las Vegas besucht. Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) waren der Auffassung, von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb seien nur die Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage zu berücksichtigen. Das FG erkannte darüber hinaus auch die Kosten des Hin- und Rückflugs zu 4/7 als Werbungskosten an. Dagegen wandte sich das FA mit der Revision und machte geltend, die Aufteilung der Flugkosten weiche von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab.

    Der für diese Revision (Az. VI R 94/01) zuständige VI. Senat des BFH rief den Großen Senat des BFH an mit dem Ziel, das angefochtene Urteil des FG hinsichtlich der Aufteilung der Flugskosten zu bestätigen.

    Der Großen Senat ist der Auffassung des vorliegenden Senats gefolgt. Aufwendungen für Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile fest stehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeträge kann es jedoch im Einzellfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.

    Ein Abzug der Aufwendungen kommt nach der Entscheidung des Großen Senats nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, wenn es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.

    Damit hat der Große Senat die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (des Einkommensteuergesetzes) ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen hatte. Ein solches Aufteilung- und Abzugsverbot, das die Rechtsprechung in der Vergangenheit ohnehin in zahlreichen Fällen durchbrochen hatte, lässt sich nach Auffassung des Großen Senats dem Gesetz nicht entnehmen. Dies kann Auswirkungen auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen haben.

    Von der Änderung der Rechtsprechung sich allerdings solche unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung nicht betroffen, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z.B. Aufwendungen für bürgeliche Kleidung oder für eine Brille).

    BFH-Beschluss vom 21.09.2009 - GrS 1/06 [Grundsatzentscheidung] - BFH PM 01/2010

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    • Steuerrecht
    • BFH
    • Reisekosten
    • Werbungskosten
    • Betriebsausgaben
    • Aufwendungen
    • Aufteilung
    • Reisen
    • gemischte Reise

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seiner Grundsatzentscheidung eine jahrzehntelange Rechtsprechung geändert:

Gemischt privat und beruflich veranlasste Aufwendungen können grundsätzlich aufgeteilt werden.

Damit können berufliche Anteile künftig häufiger als:

  • Werbungskosten
    oder
  • Betriebsausgaben

steuerlich abgezogen werden.

Hintergrund des Falls

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer aus dem IT-Bereich eine Computermesse in Las Vegas besucht.

Der Aufenthalt dauerte insgesamt sieben Tage.

Nach Auffassung des Finanzgerichts waren davon:

  • vier Tage beruflich veranlasst,
  • die übrigen Tage privat geprägt.

Deshalb erkannte das Gericht:

  • Kongresskosten,
  • anteilige Hotelkosten,
  • Verpflegungsmehraufwendungen,
  • und anteilige Flugkosten

nur entsprechend dem beruflichen Anteil an.

Das Finanzamt akzeptierte zwar die beruflich veranlassten Einzelkosten,
lehnte aber die anteilige Berücksichtigung der Flugkosten ab.

Denn nach der damaligen BFH-Rechtsprechung galt grundsätzlich:

Gemischt veranlasste Aufwendungen seien insgesamt nicht aufteilbar.

Bisherige Rechtslage

Die bisherige Rechtsprechung leitete aus
§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines:

  • Aufteilungs-
    und
  • Abzugsverbot

für gemischt veranlasste Kosten ab.

Danach galt häufig:

War eine Ausgabe zugleich privat und beruflich motiviert,
war ein steuerlicher Abzug insgesamt ausgeschlossen.

Diese strenge Sichtweise führte in der Praxis immer wieder zu Problemen.

Entscheidung des Großen Senats des BFH

Der Große Senat änderte diese Rechtsprechung grundlegend.

1️⃣ Grundsatz: Aufteilung gemischter Aufwendungen möglich

Der BFH entschied:

Gemischt veranlasste Reisekosten können grundsätzlich aufgeteilt werden.

Voraussetzung ist:

  • Die beruflichen Anteile müssen feststellbar sein.
  • Sie dürfen nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein.

Die Aufteilung kann insbesondere nach:

  • Zeitanteilen,
  • Nutzung,
  • oder anderen objektivierbaren Kriterien

erfolgen.

2️⃣ Flugkosten können anteilig Werbungskosten sein

Damit bestätigte der Große Senat ausdrücklich:

Auch die Kosten für Hin- und Rückflug können anteilig beruflich veranlasst sein.

Im Streitfall durfte daher ein Teil der Flugkosten als Werbungskosten berücksichtigt werden.

3️⃣ Keine Aufteilung bei untrennbarer Doppelmotivation

Der BFH machte aber auch Grenzen deutlich.

Eine Aufteilung scheidet aus,
wenn berufliche und private Motive so eng miteinander verflochten sind,
dass keine nachvollziehbare Trennung möglich ist.

Dann fehlt es an objektiven Aufteilungsmaßstäben.

4️⃣ Kein generelles Aufteilungsverbot in § 12 EStG

Besonders bedeutsam war die Aussage des BFH:

§ 12 EStG enthält kein allgemeines gesetzliches Aufteilungsverbot.

Der Große Senat gab damit ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung auf.

Ergebnis

Beruflich und privat gemischte Aufwendungen können künftig grundsätzlich aufgeteilt werden.

Damit wurde der Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug erheblich erweitert.

Kernaussage des Beschlusses

👉 Gemischt veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich aufteilbar.

👉 Ein vollständiges Abzugsverbot besteht nicht mehr.

👉 Entscheidend sind objektive Kriterien zur Trennung beruflicher und privater Anteile.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung gehört zu den wichtigsten steuerlichen Grundsatzurteilen der letzten Jahrzehnte.

Sie betrifft nicht nur Reisen,
sondern zahlreiche weitere Aufwendungen, etwa:

  • Fortbildungen,
  • Arbeitszimmer,
  • Telekommunikation,
  • Fahrzeuge,
  • Computer,
  • gemischt genutzte Wirtschaftsgüter.

Der Beschluss hat die steuerliche Behandlung gemischter Aufwendungen insgesamt liberalisiert.

Gleichzeitig bleibt die genaue Dokumentation der beruflichen Nutzung entscheidend.

👉 Besonders examensrelevant ist die Abgrenzung zwischen:

  • beruflicher Veranlassung
    und
  • privater Lebensführung.

👉 Prüfungsrelevant sind insbesondere:

  • § 12 Nr. 1 EStG,
  • Werbungskosten,
  • Betriebsausgaben,
  • gemischt veranlasste Aufwendungen,
  • Aufteilungsmaßstäbe,
  • objektive Zuordnungskriterien.

👉 Besonders klausurtypisch:

Der Große Senat gibt das frühere allgemeine Aufteilungs- und Abzugsverbot ausdrücklich auf.

👉 Wichtig für Klausuren:

Eine Aufteilung ist heute grundsätzlich möglich,
wenn:

  • der berufliche Anteil feststellbar ist
    und
  • nicht nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

👉 Keine Aufteilung erfolgt dagegen bei:

  • untrennbarer Doppelmotivation,
  • fehlenden objektiven Kriterien,
  • vollständig ineinandergreifenden Veranlassungen.

👉 Besonders examensrelevant:

Das Urteil ist ein klassischer Ausgangspunkt für:

  • Reisekostenfälle,
  • Fortbildungsreisen,
  • Mischaufwendungen,
  • und Veranlassungsprüfungen im Einkommensteuerrecht.

👉 Typische Klausurfrage:

Können gemischt privat und beruflich veranlasste Reisekosten anteilig als Werbungskosten abgezogen werden?

👉 Ebenfalls wichtig:

Der Beschluss eignet sich hervorragend zur Darstellung:

  • richterlicher Rechtsfortbildung,
  • Aufgabe langjähriger Rechtsprechung,
  • und teleologischer Gesetzesauslegung.

👉 Merksatz:

Gemischt veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich aufzuteilen – nicht pauschal vollständig vom Abzug ausgeschlossen.

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