Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte am 7. Juli 2022 gegen 23:18 Uhr mit einem hochmotorisierten Fahrzeug durch die Innenstadt von Worms. Um die Schnelligkeit des Fahrzeugs durch das Erreichen der situativ höchstmöglichen Geschwindigkeit auszutesten, beschleunigte er es unter Missachtung der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h auf dem vor ihm liegenden Straßenabschnitt auf bis zu 123 km/h. Währenddessen begaben sich zwei Fußgänger unter Missachtung des für sie geltenden Rotlichts einer Fußgängerampel auf die Fahrspur, um diese zu überqueren. Trotz einer von dem Angeklagten noch eingeleiteten Vollbremsung kam es zu einer tödlichen Kollision mit einem der beiden Passanten. Der andere Geschädigte, der kurz vor der Kollision "zurückgezuckt" war, wurde nicht von dem Fahrzeug erfasst. Bei seinem Fahrmanöver nahm der Angeklagte die Gefahr einer tödlichen Kollision billigend in Kauf, er vertraute aber darauf, dass sich Fußgänger im letzten Moment aus dem Gefahrenbereich würden retten können oder er selbst noch rechtzeitig würde ausweichen können, sodass sich die Gefahr nicht in einer tatsächlichen Kollision realisieren würde.
Der 4. Strafsenat hat die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Verneinung des Tötungsvorsatzes wendete, verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
BGH-Urteil vom 7. Dezember 2023 - 4 StR 302/23 - BGH PM 206/2023
Vorinstanz:
Landgericht Mainz – Urteil vom 20. März 2023 – 1 Ks 3200 Js 18744/22