Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten überwiegend verworfen, weil das Urteil im Schuld- und im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf einer Vergewaltigung freigesprochen worden ist. Dies führte zur Aufhebung des Urteils im gesamten Straf- und im Maßregelausspruch.
Über den Vorwurf der Vergewaltigung, die Straffrage und die Maßregel vorbehaltener Sicherungsverwahrung muss daher neu verhandelt und entschieden werden.
BGH-Urteil vom 20. Juli 2023 - 4 StR 32/23; BGH PM 116/2023
Vorinstanz:
Landgericht Frankenthal (Pfalz) - Urteil vom 2. August 2022 - 7 Ks 5620 Js 9686/20 jug.