Verfassungsrecht 2 BvR 1349/05 - Schweigepflicht auch bei Straftätern

  • Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 23. Juni 2006 in einem Beschluss bekannt gegeben, dass frühere Straftäter ihren Arzt nicht von der Schweigepflicht befreien müssen. Für solch eine gerichtliche Weisung gibt es noch keine rechtliche Grundlage. (Az: 2 BvR 1349/05). Die Bundesregierung hat jedoch im April diesen Jahres einen Gesetzesentwurf herausgegeben, der bei bestimmten Voraussetzung vorsieht, dass ein Straftäter seinen Arzt von der Schweigepflicht befreit, damit dieser aussagen kann.

    Mit dem Urteil gab das Gericht einem Mann Recht, der mehrere Straftaten, wie schwere Körperverletzung, auch mit Todesfolge, begangen hat. Der Mann hatte diese Straftaten in einem psychisch krankhaften Zustand ausgeführt. Er wurde in eine psychiatrische Klinik eingewiesen, von wo er nach sieben Jahren wieder entlassen wurde. Daraufhin wurde er vom Oberlandesgericht München aufgefordert eine ambulante psychotherapeutische Behandlung aufzunehmen und seinen Arzt von der Schweigepflicht bezüglich der regelmäßigen Teilnahme und Mitarbeit zu befreien. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht entschied daraufhin, dass eine solche Aufforderung tatsächlich unzulässig sei, aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage. Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei die Schweigepflicht geschützt und gesichert, und deshalb müsse eine Grundlage des Gesetzes vorhanden sein, um sie aufzuheben. Es ist zwar im Strafgesetzbuch verankert, dass ein Gericht Weisungen zur Arbeit, Unterhaltspflicht oder ähnlichem machen darf, aber das Entbinden des Arztes von der Schweigepflicht ist dort nicht enthalten. Des Weiteren gäbe es auch andere Möglichkeiten an die Informationen zu kommen. In diesem Fall hatte der Mann sogar selbst vorgeschlagen, seinem Bewährungshelfer regelmäßig die Nachweise über seine Teilnahme an der psychotherapeutischen Behandlung zu zeigen. [@]

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