• Befreite Vormundschaft

    (1) Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt § 1859 Abs. 1 BGB entsprechend.


    (2) Das Familiengericht kann auf Antrag Vormünder von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung des Mündelvermögens nicht zu besorgen ist. § 1860 Abs. 1 bis 3 BGB gilt entsprechend.


    (3) Eltern können unter Beachtung der Voraussetzungen des § 1782 BGB einen von ihnen benannten Vormund von den Beschränkungen nach den §§ 1845 BGB, 1848 BGB und 1849 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 BGB sowie § 1865 Abs. 1 BGB befreien. § 1859 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB gilt entsprechend.


    (4) Das Familiengericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung des Mündelvermögens zu besorgen wäre.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1801 BGB Religiöse Erziehung


    (1) Die Sorge für die religiöse Erziehung des Mündels kann dem Einzelvormund von dem Familiengericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angehört, in dem der Mündel zu erziehen ist.


    (2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen.

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