§ 5a SchulDSVO M-V

  • Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Bereitstellung von digitalen Schuldiensten, digitalen Lern- und Lehrinhalten

    (1) Die Schulbehörden, Schulträger und Schulen dürfen für den Einsatz digitaler Schuldienste, Lern- und Lehrinhalte personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies für die Aufgaben der Schulbehörden, Schulträger und Schulen erforderlich ist. Besonders sind dabei die Anforderungen der Art. 5 DSGVO, Art. 24 DSGVO, Art. 25 DSGVO und Art. 32 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) zu beachten. Ergänzend zu § 1 Abs. 1 S. 2 SchulDSVO M-V dürfen die im § 5a SchulDSVO M-V genannten personenbezogenen Daten unter dem Grundsatz der Erforderlichkeit verarbeitet werden. Dies gilt auch für die erforderlichen personenbezogenen technischen Daten, welche beim Einsatz von digitalen Schuldiensten, Lern- und Lehrinhalten entstehen.


    (2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt ein Identitätsmanagementsystem (IDM) einzurichten und zu betreiben. Das vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur betriebene IDM beinhaltet die zielgerichtete, sichere Verwaltung und Pflege digitaler Identitäten. Unter digitaler Identität ist die Sammlung von personenbezogenen Attributen, die eine Person im Umfeld der digitalen Schuldienste, Lern- und Lehrinhalte eindeutig kennzeichnet, zu verstehen. Das IDM stellt somit personenbezogene Daten konsistent, verlässlich, ständig verfügbar und aktuell für Schuldienste, Lern- und Lehrinhalte bereit und ermöglicht eine automatisierte Verwaltung der Benutzer, der Kennungen und benutzerbezogenen Berechtigungen im Sinne eines individualisierten und sicheren Betriebs von digitalen Schuldiensten, Lern- und Lehrinhalte. Das System orientiert sich insbesondere an den Grundsätzen der Zweckbindung und der Datenminimierung. Die Daten werden ausschließlich für die in der Verordnung beschriebenen Zwecke verarbeitet und es erfolgt keine doppelte Datenhaltung. Die Nutzung des zentralen IDM ist verpflichtend, wenn eine Schule eine neue Software einführt, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages, der Schulplanung, der Schulorganisation, sowie der Schulaufsicht erforderlich ist. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist die zuständige Stelle zur Koordinierung der Anbindung der digitalen Schuldienste, Lern- und Lehrinhalte an die Schnittstelle des IDM. Weiteres regelt der Betriebserlass zum zentralen Identitätsmanagementsystem.


    (3) Die Nutzung des IDM erfolgt in gemeinsamer Verantwortung gemäß Art. 26 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) mit den Schulen und Schulbehörden. Die Vereinbarung gemäß Art. 26 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) wird in einer gesonderten Vereinbarung geschlossen.


    (4) Die Schulbehörden und Schulen dürfen die Daten aus dem Schulinformations- und Planungssystem (SIP) verarbeiten, um diese Daten in das vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur betriebene IDM zu importieren und mit den digitalen Schuldiensten, Lern- und Lehrinhalte zu synchronisieren. Digitale Schuldienste, Lern- und Lehrinhalte sind solche, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages, der Schulplanung, der Schulorganisation, sowie der Schulaufsicht erforderlich sind. Dieses trifft sowohl auf Landesdienste wie auch auf kommunale Dienste zu, die über das Schuldienstemanagement genutzt werden.


    (5) Es werden folgende Daten aus dem SIP in das IDM-System übermittelt und für die digitalen Schuldienste, Lern- und Lehrinhalte zur Verfügung gestellt:

    1. Anmeldedaten
    2. Vor- und Nachname des Schülers
    3. Zuordnung Schüler zu Klasse
    4. Zuordnung Schüler zu Schule
    5. Vor- und Nachname der Lehrkraft
    6. Zuordnung Lehrkraft zu Schule
    7. Geburtsdatum und Geschlecht der Schüler
    8. Geschlecht und akademischer Titel der Lehrkraft.

    (6) Es werden folgende Daten für einen Briefversand der Zugänge verarbeitet:

    1. Anschriften von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten
    2. Vorname und Nachname
    3. Zuordnung Lehrkraft zu Schule
    4. Zuordnung Schüler zu Schule
    5. Anmeldename
    6. Initialkennwort.

    (7) In einer Lernsoftware dürfen folgende Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeitet werden:

    1. Kontaktinformationen (Name, Benutzername)
    2. Kommunikation (Nachrichten zwischen Benutzern, Diskussionen, Kommentare zu Beiträgen, Benachrichtigungen)
    3. Kursmaterialien
    4. Bewertungen (keine Benotung)
    5. Kalendereinträge und Ereignisdaten
    6. Dokumente, Präsentationen, Videos, Bilder, Hausaufgaben, Aufgaben, Nachrichten.
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