§ 1573 BGB

  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

    (1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 BGB bis 1572 BGB hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.


    (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578 BGB) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 BGB bis 1572 BGB hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.


    (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 BGB bis 1572 BGB, 1575 BGB zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.


    (4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.


    (5) aufgehoben


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    § 1573 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 14.7.1981 I 826 - 1 BvL 28/77 u. a. -



    Fassung ab 01. Jan 2008


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    Fassung bis 31. Dez. 2007


    (1) - (4) ...


    (5) Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.

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