Europarecht T-46/23 - Aufhebung der parlamentarischen Immunität: Die Klage von Frau Kaili gegen den Antrag der Europäischen Generalstaatsanwältin und die Entscheidung der Präsidentin des Parlaments ...

  • ... wird abgewiesen

    Auf der Grundlage von Ermittlungen zur Verwaltung der parlamentarischen Vergütungen beantragte die Europäische Generalstaatsanwältin, Frau Laura Kövesi, am 15. Dezember 2022 bei der Präsidentin des Europäischen Parlaments, Frau Roberta Metsola, die parlamentarische Immunität von Frau Eva Kaili, ehemalige Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments, aufzuheben. Frau Metsola entschied, diesen Antrag im Plenum des Parlaments bekannt zu geben und ihn an den Rechtsausschuss zu verweisen.

    Frau Kaili beantragt beim Gericht der Europäischen Union, sowohl den Antrag der Europäischen Generalstaatsanwältin als auch die Entscheidung der Präsidentin des Europäischen Parlaments aufzuheben.


    Mit seinem Beschluss weist das Gericht die Klage von Frau Kaili in vollem Umfang als unzulässig ab, da die fraglichen Handlungen nicht angefochten werden können. Der Antrag auf Aufhebung der Immunität ist eine vorbereitende Maßnahme, die notwendig ist, um die Wirksamkeit der Ermittlungen zu gewährleisten, wenn die Immunität einer Person ein Hindernis für die sie betreffenden Ermittlungen darstellt. Er führt für sich genommen nicht zur Aufhebung der Immunität von Frau Kaili und kann keine Auswirkungen auf ihre Rechte oder Pflichten haben.


    Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die genannten Handlungen weder einen endgültigen Standpunkt der Europäischen Staatsanwaltschaft zu den gegen Frau Kaili aufgenommenen Ermittlungen noch einen endgültigen Standpunkt des Parlaments zu ihrer Rechtsstellung enthalten. Zudem erzeugen sie keine verbindlichen Rechtswirkungen, die ihre Interessen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen könnten.


    Das Gericht stellt fest, dass Frau Kaili bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung des Parlaments weiterhin den Schutz der vom Unionsrecht gewährten Vorrechte und Befreiungen genießt.


    Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-46/23 | Kaili / Parlament und Europäische Staatsanwaltschaft | 16. Jan 2024 | EuGH PM 09/2024

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