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  5. Jahrgang 2023

Strafrecht 3 StR 414/22, 3 StR 108/23 - Hawala-Banking-Organisation: Verurteilungen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Verfahren bestätigt

  • sophme
  • 4. August 2023 um 01:33
  • 4. August 2023 um 01:34
  • 919 mal gelesen
  • Das Landgericht Köln hat in einem ersten Verfahren mit Urteil vom 23. Mai 2022 drei Angeklagte des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie teilweise zudem der Unterschlagung schuldig gesprochen.

    Es hat gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren sowie zwei Jahren und acht Monaten sowie eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt; außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. In einem weiteren Verfahren hat das Landgericht Köln einen Angeklagten mit Urteil vom 6. Dezember 2022 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen.

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten im Wesentlichen verworfen; lediglich in dem ersten Verfahren hat er bezüglich einer Angeklagten die Einziehungsentscheidung korrigiert.

    Nach den vom Landgericht in beiden Verfahren getroffenen Feststellungen schlossen sich die Angeklagten sowie zwei nicht revidierende Mitangeklagte zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab dem Jahr 2016 mit weiteren Personen zu einer konspirativ vorgehenden und arbeitsteilig organisierten Gruppierung unter der Führung eines gesondert Verfolgten zusammen. Die Organisation war darauf ausgerichtet, unter Gewährung absoluter Anonymität außerhalb des staatlich beaufsichtigten Finanzsektors provisionspflichtige Finanzdienstleistungen in Form von Geldtransfers nach Art des sog. Hawala-Bankings durchzuführen. Sie transferierte im Tatzeitraum von Februar 2018 bis zum 19. November 2019 Vermögenswerte im Gesamtwert von über 356 Millionen Euro von Deutschland in die Türkei. Das zweite Verfahren betraf den Tatzeitraum von April 2018 bis 29. Januar 2019.

    Die Angeklagten haben mit ihren Revisionen in beiden Verfahren die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Die Rechtsmittel hatten - mit Ausnahme einer Einziehungsentscheidung, die der Senat korrigiert hat - keinen Erfolg, da die durch sie veranlasste Überprüfung des Urteils keinen sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Senat hat damit erneut die rechtliche Qualifizierung einer ein Hawala-Banking-System betreibenden Organisation als kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB - wie bereits in seinen Entscheidungen vom 2. Juni 2021 (3 StR 61/21) und vom 28. Juni 2022 (3 StR 403/20) - bestätigt. Die Urteile des Landgerichts sind nunmehr rechtskräftig.

    BGH-Beschlüsse vom 1. Juni 2023 - 3 StR 414/22 und vom 28. Juni 2023 - 3 StR 108/23;

    BGH PM 117/2023

    Vorinstanz:

    LG Köln - Urteil vom 23. Mai 2022 - 109 KLs 5/21 - 115 Js 295/21 - 115 Js 500/21 sowie

    LG Köln - Urteil vom 6. Dezember 2022 - 109 KLs 7/22 - 115 Js 897/18

    • Strafrecht
    • Unterschlagung
    • Organisation
    • kriminelle Vereinigung
    • Hawala-Banking
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff 3 StR 326/23 - Verurteilung eines "Reichsbürgers" wegen versuchten Mordes an Polizeibeamtem bestätigt
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff 3 StR 424/22 - Verurteilung von drei Angeklagten wegen Mitgliedschaft in der "Goyim Partei" rechtskräftig
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