Strafrecht 3 StR 326/23 - Verurteilung eines "Reichsbürgers" wegen versuchten Mordes an Polizeibeamtem bestätigt

  • Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines "Reichsbürgers" gegen ein Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart verworfen, mit dem der 63-Jährige wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit weiteren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden war.

    1. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen radikalisierte sich der Angeklagte ab 2017 in der Szene der Reichsbürger. Er sah sich als Staatsangehöriger des Bundesstaats Großherzogtum Baden und stellte die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede. Entsprechend seiner ideologischen Einstellung, wonach die Gesetze der Bundesrepublik für ihn nicht gelten würden, entzog er sich an einem Abend im Februar 2022 bei einer Trunkenheitsfahrt durch den südbadischen Landkreis Lörrach mehreren Polizeikontrollen. Schließlich fuhr er mit seinem PKW einen ihm zu Fuß entgegenkommenden Polizeibeamten unter Billigung dessen Todes gezielt an und setzte seine Flucht fort.


    Er fügte ihm auf diese Weise schwere Kopfverletzungen zu, die zu einer andauernden Dienstunfähigkeit führten. Der Angeklagte handelte mit der Gesinnung, er könne sich das erfundene "Recht" nehmen, Polizisten zu töten, wenn sie gegen seine "Fantasierechtsordnung" verstießen.

    Das Oberlandesgericht hat die Tat unter anderem als versuchten Mord (§ 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 1 Variante 4 StGB, §§ 22 StGB, 23 Abs. 1 StGB) beurteilt, weil es die in der Reichsbürgerideologie wurzelnden Beweggründe des Angeklagten als niedrig bewertet hat.


    2. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ohne Erfolg hat der Revisionsführer insbesondere geltend gemacht, die in den Urteilsgründen dargelegte Beweiswürdigung weise durchgreifende Mängel auf. Das Strafverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.


    BGH-Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 3 StR 326/23 - BGH PM 213/2023

    Vorinstanz:

    OLG Stuttgart – 2 - 2 StE 15/22 – Urteil vom 24. März 2023

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