(1) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach den §§ 1841 BGB, 1845 BGB, 1848 BGB und 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 BGB ganz oder teilweise befreien, wenn der Wert des Vermögens des Betreuten ohne Berücksichtigung von Immobilien und Verbindlichkeiten 6.000 Euro nicht übersteigt.
(2) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach den §§ 1848 BGB, 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 BGB und nach § 1854 Nr. 2 bis 5 BGB befreien, soweit mit der Vermögensverwaltung der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts verbunden ist oder besondere Gründe der Vermögensverwaltung dies erfordern.
(3) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach § 1845 Abs. 2 BGB, den §§ 1848 BGB und 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 BGB befreien, wenn ein Wertpapierdepot des Betreuten häufige Wertpapiergeschäfte erfordert und der Betreuer über hinreichende Kapitalmarktkenntnis und Erfahrung verfügt.
(4) Eine Befreiung gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann das Betreuungsgericht nur anordnen, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht zu besorgen ist.
(5) Das Betreuungsgericht hat eine Befreiung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Fassung neu seit 01. Jan 2023