§ 0578b BGB

  • Verträge über die Miete digitaler Produkte

    (1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher digitale Produkte zu vermieten, sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

    1. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB und die §§ 536 BGB bis 536d BGB über die Rechte bei Mängeln und
    2. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BGB über die Rechte bei unterbliebener Bereitstellung.

    An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Der Anwendungsausschluss nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der Vertrag die Bereitstellung eines körperlichen Datenträgers zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient.


    (2) Wenn der Verbraucher einen Verbrauchervertrag nach Absatz 1 wegen unterbliebener Bereitstellung (§ 327c BGB), Mangelhaftigkeit (§ 327m BGB) oder Änderung (§ 327r Abs. 3 und 4 BGB) des digitalen Produkts beendet, sind die §§ 546 BGB bis 548 BGB nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.


    (3) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher eine Sache zu vermieten, die ein digitales Produkt enthält oder mit ihm verbunden ist, gelten die Anwendungsausschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, die das digitale Produkt betreffen.


    (4) Auf einen Vertrag zwischen Unternehmern, der der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß eines Verbrauchervertrags nach Absatz 1 oder Absatz 3 dient, ist § 536a Abs. 2 BGB über den Anspruch des Unternehmers gegen den Vertriebspartner auf Ersatz von denjenigen Aufwendungen nicht anzuwenden, die er im Verhältnis zum Verbraucher nach § 327l BGB zu tragen hatte. An die Stelle des nach Satz 1 nicht anzuwendenden § 536a Abs. 2 BGB treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.


    Neu ab 01. Jan 2022

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