• Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

    (1) Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen.


    (2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunft im Sinne des § 481 BGB nur Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft beruht.


    Fassung ab 28. Mai 2022

    --> war bisher § 357b BGB


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    Fassung bis einschl 27. Mai 2022 --> ist jetzt § 357d BGB


    § 357c BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ratenlieferungsverträgen


    Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Abs. 1 bis 5 BGB entsprechend. Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357 Abs. 7 BGB ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) die Unterrichtung nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) tritt.


    Neu ab 13. Jun 2014

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