verlängerter Eigentumsvorbehalt

  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - Besonderes Schuldrecht - Kaufrecht

    Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt liegt dann vor, wenn Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass der Käufer zur Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache befugt ist (§ 185 BGB). Dafür tritt der Käufer dem Verkäufer die aus dem Weiterverkauf resultierende Forderung ab. Solche Vereinbarungen werden regelmäßig unter Kaufleuten per Allgemeiner Geschäftsbedingung (Einkaufsbedingungen) geschlossen.

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