Wiederholungsgefahr

  • Zivilrecht - gewerblicher Rechtsschutz

    besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Schluss nahelegen, dass sich eine Verletzung eines Schutzrechtes in gleicher oder ähnlicher Weise in absehbarer Zeit wiederholen wird.


    Sie wird nach einem Wettbewerbsverstoss solange vermutet, bis der Störer Unterlassung verspricht und sein Versprechen mit einer Vertragsstrafe sichert. Es darf keine Wiederholungsgefahr vom Rechtsverletzer (auch als Störer bezeichnet) ausgehen. Diese kann nur ausgeschlossen werden, wenn sich der Verletzer vertraglich verspricht, das Werk des Urhebers nicht mehr zu nutzen ohne sein Einverständnis. Die Wiederholungsgefahr wird durch eine Vertragsstrafe bei Wiederhandlung gegen das Versprechen geahndet.

    Die Wiederholungsgefahr ist eine Anspruchsvoraussetzung und keine Prozessvoraussetzung. (BGH MDR 1973, 30)

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