Die Vorinstanzen haben die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat nicht beachtet, dass einer Sachentscheidung prozessuale Gründe entgegenstehen. Der Kläger wurde hierauf von den Vorinstanzen nicht hingewiesen. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2021 – 9 AZR 376/20 – BAG PM 21/2021
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2020 – 14 Sa 1335/19 –