(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- als Schulpflichtiger nach Vollendung des 14. Lebensjahres gegen § 41 Abs. 3 SchulG M-V verstößt,
- als Erziehungsberechtigter gegen § 49 Abs. 3 SchulG M-V und als Ausbilder oder Arbeitgeber gegen § 42 Abs. 3 SchulG M-V verstößt, ohne Genehmigung eine Ersatzschule errichtet, betreibt oder ändert,
- gegen die Anzeigepflicht nach § 124 Abs. 2 SchulG M-V verstößt,
- eine Ergänzungsschule betreibt, obwohl dies von der obersten Schulbehörde untersagt wurde,
- gegen die Vorschrift des § 126 Satz 3 SchulG M-V verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die zuständige Schulbehörde, im Übrigen die oberste Schulbehörde.