§ 140 SchulG M-V

  • Straftaten

    (1) Wer einen anderen entgegen § 49 SchulG M-V der Schulpflicht dauernd oder wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.


    (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist die zuständige Schulbehörde.

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