§ 138 SchulG M-V

  • Begriffsbestimmungen

    (1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind für die Dauer bestimmte Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer und Schülerinnen und Schüler allgemein bildender oder berufsbildender Unterricht in mehreren Gegenstandsbereichen einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern planmäßig erteilt wird.


    (2) Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, denen nach bürgerlichem Recht die Sorge für die Person des Kindes zusteht.


    (3) Schülerinnen und Schüler im Sinne dieses Gesetzes sind auch Studierende an Abendgymnasien.

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