Der Angeklagte hat mit seinem Rechtsmittel die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Überprüfung durch den 6. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das Verfahren vor dem Landgericht ist rechtsfehlerfrei geführt worden. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 8. August 2023 - 6 StR 330/23; BGH PM 139/2023
Vorinstanz:
Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 23. Februar 2023 - 3 KLs 11/22