Sozialrecht B 10 EG 6/13 R - Elterngeld - Partnermonate - Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil

  • - Pflege der Eltern - wirtschaftliche Gründe

    Der beklagte Freistaat gewährte der Klägerin für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld bis 17.7.2009, lehnte aber die Bewilligung von Elterngeld auch für den 13. und 14. Lebensmonat ab. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe auch insoweit einen Anspruch, denn der in Frankreich und Italien lebende Vater ihres Kindes, mit dem sie das Sorgerecht teilt, betreibe in Italien ein Friseurgeschäft und pflege dort auch seinen Vater. Wollte er das Kind versorgen, müsste er seine bis zu acht Beschäftigten entlassen und das Friseurgeschäft schließen. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das LSG hat ausgeführt, wirtschaftliche Gründe oder eine anderweitige Tätigkeit des zweiten Elternteils, die der Versorgung des Kindes entgegenstehen, seien nach dem BEEG rechtlich unbeachtlich. Dem Vater sei die Betreuung seines Kindes nicht objektiv unmöglich.


    Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Dem Vater des Kindes als "dem anderen Elternteil" sei auf Grund der räumlichen Entfernung die gleichzeitige Pflege des Vaters und die Erziehung des Kindes nicht möglich. Dieser stehe vor der Wahl, die bisherige Pflege seines in Italien lebenden Vaters aufzugeben oder die Betreuung und Erziehung des Kindes der Kindsmutter auch im 13. und 14. Monat zu überlassen. Die Pflege naher Angehöriger sei eine vom Gesetzgeber zumindest in Deutschland gewünschte und geförderte Tätigkeit. Es liege unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG ein wichtiger Grund für die Annahme einer Unmöglichkeit der Erziehung durch den Vater vor.


    BSG Urteil vom 26.3.2014, B 10 EG 6/13 R; BSG PM 09/2014

    Vorinstanzen:

    SG Würzburg - S 4 EG 38/08 -

    Bayerisches LSG - L 12 EG 106/09 -

ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft