Bundestag beschließt Gesetz gegen strafbare Inhalte im Internet

  • Netzwerkdurchsetzungsgesetz verabschiedet

    Der deutsche Bundestag hat heute das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verabschiedet. Bisher waren Betreiber von Internet-Plattformen nach dem Telemediengesetz verpflichtet, strafbare Inhalte zu löschen, wenn sie ihnen gemeldet wurden. Dass die großen, sogenannten sozialen Netzwerke dieser Pflicht künftig besser nachkommen, dafür soll das Netzwerkdurchsetzungsgesetz sorgen.


    Der von der Bundesregierung (18/12727) und den Fraktionen der CDU/CSU und SPD (18/12356) wortgleich eingebrachte Gesetzentwurf „zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ verpflichtet deren Betreiber unter Androhung von Bußgeldern bis zu fünf Millionen Euro, Hinweise auf strafbare Inhalte zügig zu bearbeiten und diese gegebenenfalls zu löschen. Er wurde in einer vom Rechtsausschuss noch erheblich geänderten Fassung (18/13013) beschlossen. Beschlossen wurde der Koalitionsentwurf. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung erklärte der Bundestag einvernehmlich für erledigt.


    Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verpflichtet Plattformbetreiber, ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden vorzuhalten, das für Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt werden. Für Inhalte, deren Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist, gilt im Grundsatz eine Sieben-Tages-Frist. Eine Überschreitung soll möglich sein, wenn begründet mehr Zeit für die rechtliche Prüfung benötigt wird.

    1 Neutrale Entscheidungsstelle für Zweifelsfälle

    Zudem können Plattform-Betreiber die Entscheidung über Zweifelsfälle an eine Art freiwilliger Selbstkontrolle zu delegieren, in der Gesetzessprache an eine "anerkannte Einrichtung der regulierten Selbstregulierung". Reguliert deshalb, weil die Einrichtung gesetzliche Kriterien erfüllen, staatlich zugelassen und vom Bundesamt für Justiz überwacht sein muss. Unter anderem müssen in ihren Entscheidungsgremien die Landesmedienanstalten vertreten sein.


    Die Vorschriften im Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zur regulierten Selbstregulierung orientieren sich an geltenden Bestimmungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Mit den Ausnahmen von der Sieben-Tages-Frist soll Overblocking, also die vorsorgliche Sperrung von möglicherweise gar nicht strafbaren Inhalten, vermieden werden.


    Quelle: Meldung des Bundestages

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