Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts schleuderte der Angeklagte Benzin auf seinen vor der geöffneten Haustür des Wohnhauses seiner Eltern stehenden Bruder und zündete es unmittelbar danach an. Der Geschädigte erlitt erhebliche großflächige Verbrennungen. Die Hauseingangstür des Wohnhauses fing ebenfalls Feuer. Der entstandene Brand konnte durch die Feuerwehr gelöscht werden.
Der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 24. Mai 2023 - 4 StR 116/23 - BGH PM 88/2023
Vorinstanz:
Landgericht Münster – 2 Ks 30 Js 303/22- 11/22