§ 1808 BGB

  • Vergütung und Aufwendungsersatz

    (1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.


    (2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877 BGB oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 BGB verlangen; die §§ 1879 BGB und 1880 BGB gelten entsprechend. Das Familiengericht kann ihm abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. § 1876 Satz 2 BGB gilt entsprechend.


    (3) Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. Die Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.


    Fassung neu seit 01. Jan 2023

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