Strafrecht 5 StR 554/22 - Verurteilung wegen Mordes an einem 13-jährigen Jungen im Berliner Monbijoupark rechtskräftig

  • Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2023 die Verurteilung wegen Mordes an einem 13-jährigen Jungen im Berliner Monbijoupark durch das Landgericht Berlin bestätigt.

    In einem ersten Prozess hatte das Landgericht den Angeklagten am 20. Mai 2021 insoweit lediglich wegen Totschlags für schuldig befunden. Auf die Revision der Mutter des getöteten Jungen hat der Bundesgerichtshof dies mit Urteil vom 30. März 2022 als rechtsfehlerhaft beanstandet und die Sache – unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen – zur Prüfung einer Verurteilung wegen Mordes zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten, mit der er auch seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil eines Bekannten des Getöteten angefochten hatte, hat der Bundesgerichtshof hingegen verworfen (vgl. BGH PM 42/2022).


    Im zweiten Prozess ist das nunmehr mit dem Verfahren befasste Schwurgericht zur Überzeugung gelangt, dass der mittlerweile 43 Jahre alte Angeklagte den zur Tatzeit 13 Jahre alten Jungen nach einem belanglosen Vorfall mit einem wuchtigen Messerstich in die Herzgegend getötet hatte, um dem Jungen eine Lektion zu erteilen und als "Sieger vom Platz" zu gehen. Unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung durch den Bundesgerichtshof hat es dieses Tatmotiv als einen niedrigen Beweggrund bewertet, den Angeklagten deshalb mit Urteil vom 2. August 2022 – neben der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung – des Mordes schuldig gesprochen und gegen ihn eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt.


    Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 28. März 2023 verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. August 2022 ist damit rechtskräftig.


    BGH-Beschluss vom 28. März 2023 – 5 StR 554/22 - BGH PM 68/2023

    Vorinstanz:

    Landgericht Berlin – Urteil vom 2. August 2022 – 532 Ks 278 Js 291/20 (4/22)

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