1 Rechtsgrundlage seit 25.05.2018
Mit der Wirksamkeit der DSGVO in der EU ändert sich die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten an Auskunfteien. Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO oder Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO.
Buchstabe a regelt die Einwilligung in die Übermittlung der Daten durch den Betroffenen, Buchstabe f die Interessensabwägung.
Die nach dem alten BDSG notwendige Einwilligungslösung wird nunmehr durch eine Hinweis-Lösung ersetzt. Die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten hat freiwillig und informiert zu erfolgen. An die Freiwilligkeit der Einwilligung werden hohe Anforderungen gestellt. In der Konstellation, dass ein Betroffener einen Kredit beantragt und diesen nur nach Einwilligung einer Schufa-Abfrage erhält, scheidet die Freiwilligkeit aus. Hier liegt vielmehr eine Zwangslage des Betroffenen vor. Daher scheidet Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO aus.
Es bleit nur bei der Interessensabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und dem anfragenden Vertragspartner (der Schufa). Neben dem Schufa Hinweis erhalten die Betroffenen noch ein Informationsblatt mit allen Angaben nach Art. 13 DSGVO bzw. Art. 14 DSGVO (Transparenzpflichten, Informationspflichten)
2 Rechtsgrundlage bis 25.05.2018
Die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Daten enthalten §§ 4 Abs. 1, 4 a Abs. 1 BDSG a.F.. Danach können Ihre Daten durch einen Vertragspartner an die SCHUFA übermittelt werden, wenn Sie wirksam Ihre Einwilligung erklären („Schufa-Klausel“) oder die Übermittlung durch § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG a.F. gedeckt ist. [@]
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