• Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

    (1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen

    1. gemeinschaftlichen Vormündern,
    2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
    3. dem Vormund und dem nach § 1776 BGB oder § 1777 BGB bestellten Pfleger.

    (2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1793 BGB Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels


    (1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. § 1626 Abs. 2 BGB gilt entsprechend. Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a BGB, 1619 BGB, 1664 BGB entsprechend.


    (1a) Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.


    (2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a BGB.

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