Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage für das Dienstverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Hauptleistungspflicht ist der gegenseitige Austausch von Leistungen. Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung zu Verfügung, der Arbeitgeber Vergütung und Sozialleistungen. Daneben gibt es eine ganze Reihe an Neben(leistungs)pflichten.
Arbeitnehmer ist derjenige, der auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Dritten zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist, wobei das Weisungsrecht Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.1
Der
Vertragspartner des Arbeitnehmers bei einem Arbeitsvertrag ist der
Arbeitgeber. Er kann jede natürliche und juristische Person, aber
auch eine Personenhandelsgesellschaft2
sein. Eine juristische Person ist jedoch nicht in der Lage, das
Weisungsrecht auszuüben, da sie nicht handlungsfähig ist. Der
Betriebsleiter übernimmt diese Funktion. Daher muss er eine
natürliche, geschäftsfähige Person sein.3
1 Form
Der
Arbeitsvertrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er kann
auch mündlich oder konkludent geschlossen werden. Die meisten
Tarifverträge verlangen jedoch die Schriftform. Sie ist auch
aus Beweisgründen zu bevorzugen. Der Arbeitnehmer ist
verpflichtet, auch ohne schriftlichen Vertrag das Arbeitsverhältnis
anzutreten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die wesentlichen
Bedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats
nach Beginn schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem
Arbeitnehmer auszuhändigen.4
1BAG NZA 1998, 1275, 1277
3Brox/Rüthers, Arbeitsrecht, 14. Auflage; RNr. 24; Dütz, Arbeitsrecht, 6. Auflage, RNr. 36
4Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen (NachwG)