Wesen des Arbeitsvertrags

  • Grundlage des Arbeitsvertrages ist der Dienstvertrag im BGB.

    Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage für das Dienstverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.


    Hauptleistungspflicht ist der gegenseitige Austausch von Leistun­gen. Der Arbeitneh­mer stellt seine Arbeitsleistung zu Verfügung, der Arbeitgeber Vergütung und Sozial­leistungen. Daneben gibt es eine ganze Reihe an Neben(leistungs)pflichten.


    Arbeitnehmer ist derjenige, der auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Dritten zur Leistung weisungsgebun­dener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit ver­pflichtet ist, wobei das Weisungsrecht Inhalt, Durch­führung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.1


    Der Vertragspartner des Arbeitnehmers bei einem Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber. Er kann jede natürliche und juristische Person, aber auch eine Personenhandelsgesell­schaft2 sein. Eine juristische Person ist jedoch nicht in der Lage, das Weisungsrecht auszuü­ben, da sie nicht handlungsfähig ist. Der Betriebsleiter übernimmt diese Funk­tion. Daher muss er eine natürliche, geschäftsfähige Person sein.3

    1 Form

    Der Arbeitsvertrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er kann auch münd­lich oder konkludent geschlossen werden. Die meisten Tarifverträge verlangen je­doch die Schriftform. Sie ist auch aus Beweisgründen zu bevorzugen. Der Arbeitneh­mer ist verpflichtet, auch ohne schriftlichen Vertrag das Arbeitsverhält­nis anzutreten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnis­ses innerhalb eines Monats nach Beginn schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.4

    1BAG NZA 1998, 1275, 1277

    2§§ 124 Abs.1, 161 Abs. 2 HGB

    3Brox/Rüthers, Arbeitsrecht, 14. Auflage; RNr. 24; Dütz, Arbeitsrecht, 6. Auflage, RNr. 36

    4Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen (NachwG)

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