Drohne

  • Kann datenschutzrechtlich relevant werden

    Sobald Drohnen mit Kameras ausgestattet sind und Aufnahmen bzw. Videos gewerblich genutzt oder privat veröffentlicht werden sollen, ist dies datenschutzrechtlich relevant.


    Beim Einsatz der Drohne handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Videoüberwachung.


    Diese bedarf grundsätzlich einer Rechtsgrundlage.



    Beim Einsatz ist die Luftverkehrs-Verordnung (LuftVO) zu beachten. Diese enthält ein Verbot zum Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme und Flugmodelle an bestimmten Orten.


    Nach § 21b Abs. 1 Ziff. 2 der LuftVO ist der Betrieb von Drohnen u. a. über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verboten. Zudem ist nach Ziff. 7 der gleichen Vorschrift u.a. auch der Betrieb von Drohnen, die elektronische Bildaufnahmen anfertigen können, über Wohngrundstücken verboten, wenn der betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dadurch wird der zulässige örtliche Einsatzbereich von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen von vornherein eingeschränkt.


    Gem. § 823 BGB :V.m. § 1004 BGB kann ein zivilrechtlicher Abwehranspruch von der betroffenen Person geltend gemacht werden.


    Auch können strafrechtliche Sanktionen drohen, wenn unter anderem Bildaufnahmen höchstpersönlicher Lebensbereiche mithin Bereiche der Intimsphäre (§ 201a des Strafgesetzbuches (StGB)) oder der Aufzeichnung des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes (§ 201 StGB) gemacht werden.

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