• Bestellung eines neuen Vormunds

    (1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 BGB bis 1785 BGB gelten entsprechend.


    (2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 BGB entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.


    Fassung ab 01. Jan 2023


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    § 1805 BGB Verwendung für den Vormund



    Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 BGB auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.

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